Unsere Satzung
1.1 Der Verein führt den Namen „Landesverband für bürgerschaftliches Engagement BW (LBE-BW) e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.1 Zweck des Verbandes ist
a) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
b) die Partizipation und Teilhabe von Bürgern an politischen Entscheidungsprozessen;
c) die Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, des Friedens auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
e) die Unterstützung der Vereinsarbeit im rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereich;
f) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
g) die Förderung der Jugendarbeit;
h) die Förderung von Kunst, Kultur und Sport;
i) die Förderung von Erziehung, schulischer und vorschulischer Bildung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
2.2 Der Verband repräsentiert und fördert bei Wahrung der Selbständigkeit die Interessen und Belange von Mitgliedsvereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dienen.
2.3 Der Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch
a) Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedsorganisationen untereinander
b) Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen sowie allen sonstigen für die Vereine bedeutsamen Stellen und Einrichtungen
c) Information und Beratung der Mitgliedsorganisationen
d) Veranstaltungen und Seminare, Öffentlichkeits- und Medienarbeit
2.4 Der Verband ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Zwecke gemäß der Satzung verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
4.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede gemeinnützige Organisation werden. Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliedsbeitrag.
4.2 Natürliche Personen und juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4.3 Über den schriftlich vorzulegenden Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung
4.4 Die Mitgliedschaft endet
a) Durch Auflösung der Organisation und durch Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn innerhalb einer angemessenen Frist von 12 Monaten die Gemeinnützigkeit nicht wiedererlangt werden kann.
b) Durch den Tod bei natürlichen Personen
c) Durch freiwilligen Austritt bei ordentlichen Mitgliedern mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, bei Fördermitgliedern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
d) Durch Ausschluss aufgrund eines Verstoßes gegen die Vereinssatzung oder Vereinsinteressen.
4.5 Vertrauliche Informationen aus der Arbeit im Verein sind auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft geheim zu halten.
Vertrauliche Informationen aus der Arbeit im Verein sind auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft geheim zu halten.
5.1 Mitgliederversammlung
5.2 Vorstand
6.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Weitere Tagesordnungspunkte können am Versammlungstag aufgenommen werden, wenn 1/3 der Mitglieder oder der Vorstand sich dafür aussprechen. Auf Wunsch von 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
6.2 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden oder von der Mitgliedersammlung zu bestimmendem Versammlungsleiter geführt. Die Beschlüsse werden protokolliert.
6.3 In der Mitgliederversammlung wird jedes ordentliche Mitglied von zwei Delegierten vertreten. Die Delegierten haben jeweils ein Stimmrecht. Dieser ist nicht übertragbar.
6.4 Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.5 Entscheidungen der Mitgliederversammlung können auch auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Stimmen abgeben.
6.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
c) Wahl von Kassenprüfern,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
7.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
7.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus regionale Vereinsvertreter, regionale Mitgliederkoordinatoren, regionale Mitgliederkoordinatorinnen und Plattformleiter und weiteren Mitgliedern.
7.3 Erweiterter Vorstand
a) Die Stiftung Dialog und Bildung entsendet die/den Co-Vorsitzende/n
b) Die Stiftung Dialog und Bildung legt in Absprache mit dem Verband die Anzahl der Regionen fest und entsendet je Region eine/n regionale/n Mitgliederkoordinator/in und eine/n Stellvertreter/in in den erweiterten Vorstand.
c) Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzenden.
d) Die Verbandsmitglieder aus den gebildeten Regionen gem. § 7.3.2, bestimmen jeweils getrennt aus ihrer Mitte die Kandidaten für die/den regionale/n Vereinsvertreter/innen. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Kandidaten jeweils eine Person pro Region in den erweiterten Vorstand.
e) Die bisher von der Mitgliederversammlung gewählten und von der Stiftung Dialog und Bildung kooptierten Vorstandsmitglieder bestimmen die Plattformleiter sowie weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand
f) Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus der Mitte des erweiterten Vorstands bestimmt.
7.4 Gemäß §26 BGB bilden die/der Vorsitzende, die/der Co-Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden den Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
7.5 Die Aufgabe des Schriftführers und Kassenwarts werden jeweils von den Vorstandsmitgliedern übernommen
7.6 Der erweiterter Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand bis zur Neuwahl einen Vertreter.
7.7 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären
8.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
8.2 Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt wird oder Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
8.3 Abweichend hiervon kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden.
8.4 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
8.5 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
8.6 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
9.1 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder sich dafür erklären. Wenn die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, nicht beschlussfähig ist, so ist innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
9.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.
9.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ordentlichen und gemeinnützigen Mitglieder des Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.